Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz
 

  1. Der Verein führt den Namen „Bayerischer Fußballgolf Verein“.
  1. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in München.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Sportarten „Fußballgolf“ und „Footgolf“.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keiner Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen eine Begünstigung zuteil werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen an den Bayerischen Golfverband e.V. mit dem Sitz in München, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des gemeinnützigen Golfsports, im Besonderen der Untersportart Fußballgolf, zu verwenden.

 

 

 § 3 Vereinstätigkeit

 

Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere in der Förderung der Sportarten Fußballgolf und Footgolf. Dies beinhaltet das Schaffen von Spielmöglichkeiten auf öffentlichen und privaten Golfplätzen, die Durchführung von Übungsstunden und Trainingslagern unter fachkundiger Anleitung, die Durchführung von regionalen und überregionalen Turnieren, sowie die Förderung der Sparte „Fußballgolf“ bis hin zur Anerkennung als olympische Sportart.

 

 

§ 4 Mitglieder und Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
  1. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag begründet. Der Antrag ist schriftlich an den Verein zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit der Bekanntgabe der Aufnahme an den Antragsteller beginnt dessen Mitgliedschaft.
  1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

4.   Die Mitgliedschaft endet mit Ableben des Mitglieds, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein Mitglied mit einem Mitgliedsbeitrag länger als 1 Jahr in Verzug ist. Über den Ausschluss beschließt der geschäftsführende Vorstand. Soweit der Vorstand selbst betroffen ist, beschließt über den Ausschluss die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

 

 

 § 5 Mitgliedsbeitrag

  

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Daneben kann eine Aufnahmegebühr festgesetzt und erhoben werden.
  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
  1. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

 

§ 6 Geschäftsführender Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem/der erstem Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/-in und dem/der Kassenwart/-in
  1. Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  1. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet in allen Fragen mit einer Mehrheit. Wird diese nicht erreicht, wird die entsprechende Angelegenheit durch Mehrheitsbeschloss des Gesamtvorstands entschieden.
  1. Der geschäftsführende Vorstand wird durch Beschluss der Vorstandssitzung auf die Dauer von 1 Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  1. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  1. Der 1. Vorstand

Der erste Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.

 

Der Aufgabenbereich beinhaltet den Kontakt mit den Behörden, Versammlung der Verbände und Kontakt und Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine, sowie die Kontrolle von eingehenden Rechnungen und der Erstellung eines Jahresberichts.

 

Der erste Vorstand ist darüber hinaus verantwortlich für die Vorbereitung und Leitung von Sitzungen des Vorstands und Vereinsversammlungen. Er/Sie eröffnet die Versammlungen und gibt die Tagesordnung bekannt. Er/Sie hat eine sachgemäße Diskussion zu den Tagesordnungspunkten sicherzustellen und für eine  ordnungsgemäße und zügige Erledigung dieser zu sorgen. Er/Sie hat die fortwährende Beschlussfähigkeit der Versammlung zu überprüfen, die gefassten Beschlüsse zu verkünden,  auf eine ordnungsgemäße Protokollierung zu achten und die Mitgliederversammlung zu beenden.

 

  1. Der 2. Vorstand

Er/Sie vertritt den ersten Vorstand im Falle dessen Abwesenheit oder in dessen Auftrag. Der zweite Vorstand übernimmt die Rolle des Schriftführers und Protokollführers bei Sitzungen und Versammlungen. Des Weiteren ist er/sie für die Führung von Satzung, Ordnungen und Richtlinien des Vereins verantwortlich und die Mitgliederverwaltung -betreuung.

 

  1. Der/Die Kassenwart/in

Er/Sie ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse, der Abwicklung oder Delegation des Zahlungsverkehrs, Berichte über die Finanz- und Vermögenslage, Erstellung der Steuererklärung, die Einnahmen- und Ausgabenverwaltung, sowie die Verantwortung für die Buchführung.

 

 

§ 7 Gesamtvorstand

 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem/der Sportwart/-in, dem/der Pressewart/-in, dem/der Marketingleiter /-in und bis zu 4 Beisitzer /-innen. 
  1. Der/Die Sportwart/-in

Er/Sie ist zuständig für die Kontaktpflege zu sämtlichen Verantwortlichen der Fußballgolf-Anlagen, die Festlegung und Koordinierung des Turnierkalenders, sowie die Zeitplanung und Aufgabenverteilung an den Turniertagen.

  

  1. Der/Die Pressewart/-in

Er/Sie ist zuständig für die Kontaktpflege zu sämtlichen Medien, die Abfassung von Presseberichten aller Art, die Verantwortlichkeit für die Erstellung von Werbemitteln aller Art,  sowie die Pflege der Homepage des Vereins.

 

  1. Der/Die Marketingleiter/-in

Er/Sie ist zuständig für die Kontaktpflege zu sämtlichen Sponsoren, für die Sponsorensuche, die Planung und Durchführung und Koordination von Sponsoring-Leistung. Der/Die Marketingleiter/-in hat für eine regelmäßige Berichterstattung im Vorstand über die Öffentlichkeitsarbeit zu sorgen.

 

  1. Der Gesamtvorstand hat jährlich eine Vorstandssitzung abzuhalten. Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/-in unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. In diesem Zuge ist den Vorstandsmitgliedern eine Liste mit abzuhandelnden Tagesordnungspunkten mitzuteilen.

In der Sitzung haben alle Vorstandsämter über den Stand ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche Bericht zu erstatten. Anschließend ist eine Neuwahl jeder Vorstandspositionen vorzusehen, von welchen ein Mitglied für ein weiteres Geschäftsjahr abdankt oder für welches eine Bewerbung vorliegt. Die Wahl erfolgt durch Mehrheitsbeschluss. Eine Bewerbung für ein Amt oder die Absicht dieses Nieder zu legen ist im Vorfeld der Vorstandssitzung dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen und auf die Tageordnungsliste zu setzen.

 

  1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  1. Bei Bedarf oder Rücktritt von Vorstandsmitgliedern aus dem Gesamtvorstand wird ein neues Vorstandsmitglied kooptiert durch den bestehenden bzw. verbliebenen Vorstand bestimmt.
  1. Der Vorstand hat anzustreben die 6 Vorstandsämter zu besetzen.

 

  1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht sich um einen Sitz im Gesamtvorstand schriftlich zu bewerben. Die Entscheidung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des bestehenden Gesamtvorstands.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins die Einberufung erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe genüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Absendung der Einladung und der Tag an dem die Mitgliederversammlung stattfindet, nicht mitgerechnet. Die Einladung erfolgt in Textform. In der Einladung sind die Tagesordnung, Tagungsort und Tagungszeit anzugeben.
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten durch Beschluss, welcher der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf, soweit nicht die Satzung oder gesetzliche Bestimmungen eine größere Mehrheit verlangen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebenen Stimmen. Die Art und Weise der Abstimmung und der Durchführung von Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter.
  1. Der Vorstand hat der Versammlung einen Bericht zu geben und eine Abrechnung jeweils über den Zeitraum, de die Amtszeit des bisherigen Vorstands und dessen Vorstandstätigkeit umfasst, vorzulegen. Die Versammlung hat die Abrechnung festzustellen und über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
  1. Bewerbungen für einen Sitz im Gesamtvorstand seit der letzten Mitgliederversammlung, können auf Verlangen des Bewerbenden oder eines beliebigen Vereinsmitglieds auf die Tagesordnung gesetzt werden. Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung wird der Beschluss des Gesamtvorstandes über den Beitritt in den Vorstand überstimmt.
  1. Ein Vorstandsmitglied kann mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung aus dem Vorstand gewählt werden.
  1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung  aufgelöst werden.
  1. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Die allgemeine Vertretungsregelung für den Vorstand gilt auch für die Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

 

        Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den

        Verein.